Condiţii generale de afaceri: SC Schwer Fittings SRL, România

Condiţii generale de afaceri: SC Schwer Fittings SRL, România

Die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen liegen allen Verträgen zugrunde, soweit nicht schriftlich ausdrücklich im Einzelfall andere Vereinbarungen getroffen wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten nur dann, wenn diese bei Vertragsabschluß von uns schriftlich anerkannt wurden.

I. Angebote

Angebote sind freibleibend. Bei Fertigung nach Kundenmuster/zeichnung behalten wir uns eine Mehr- bzw. Minderlieferung bis zu 10 % vor. Die zum Angebot gehörenden technischen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben dienen Informationszwecken und beinhalten keine Eigenschaftszusicherung, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Schwer Fittings GmbH stehen an allen Angebotsunterlagen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte zu. Der Besteller ist verpflichtet, als vertraulich gekennzeichnete Pläne Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Besteller haftet für seine Mitarbeiter.

II. Vertragsabschlüsse

Bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen sind unzulässig.

III. Preise und Zahlungen

a. Der Preis versteht sich ab Werk einschließlich Verladung im Werk. Verpackungs- und Versandkosten trägt der Besteller. Zu den Preisen kommt die jeweilige Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu.

b. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist die Zahlungsforderung sofort nach Erhalt der Ware fällig, wobei Verzug jedoch erst 30 Tage später eintritt, wenn vorher keine Mahnung erfolgt ist.

c. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Lieferfrist

a. Die im Angebot bezeichnete Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

b. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.

c. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt von Umständen, die von Schwer Fittings GmbH nicht zu vertreten sind, z. B Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (Streik) oder unbeeinflussbare Ereignisse, wenn diese die Einhaltung der Frist verhindern. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Schwer Fittings GmbH wird unverzüglich dem Besteller den Eintritt dieser Umstände und die voraussichtlich zu erwartende Verlängerung der Lieferfrist mitteilen.

d. Im Falle einer Überschreitung der Lieferfrist ist der Besteller von Gesetzes wegen verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzten, die bei Verträgen mit Schwer Fittings GmbH 4 Wochen betragen muss. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist hat der Besteller innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung bestehe oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktrete.

e. Kann der Besteller wegen der Überschreitung der Lieferfrist Schadensersatz verlangen, so ist dieser auf 20% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der aufgrund der Verzögerung nicht rechtzeitig genutzt werden kann, begrenzt. Die Beschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

f. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten - bei Lagerung im Werk der Schwer Fittings GmbH mindestens ein halbes Prozent des Rechnungsbetrages - monatlich berechnet.

V. Lieferung / Rücksendung

a. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Schwer Fittings GmbH noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.

b. Auf Wunsch des Bestellers wird die Lieferung auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

c. Verzögert sich der Versand durch von Schwer Fittings GmbH nicht zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr ab Versandbereitschaft auf den Besteller über, jedoch verpflichtet sich Schwer Fittings GmbH, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

d. Schwer Fittings GmbH ist zu Teillieferung berechtigt. In diesem Fall kann Schwer Fittings GmbH Teilrechnungen erstellen.

e. Das Recht, die Abnahme der Lieferung abzulehnen, steht dem Besteller nur zu, wenn die Lieferung erhebliche Mängel aufweist.

f. Vereinbarte Rücksendungen:

Falls die Waren nicht verwendet, eingebaut, beschädigt oder verschmutzt sind, kann der Besteller innerhalb von 3 Monaten seit Erhalt eine Rücknahme beantragen. Wenn Schwer Fittings GmbH dieser zustimmt, erhält der Besteller nach Eingang der Waren bei Schwer Fittings GmbH eine Gutschrift in Höhe von 70% des Nettowarenwertes. Bei unvereinbarter Warenrücksendung behält sich Schwer Fittings GmbH das Recht vor, die Annahme zu verweigern.

g. Durchführung der Rücksendung:

Bei Durchführung der Rücksendung, egal aus welchem Grund, wird eine Transportversicherung von uns eingedeckt, soweit die Transportkosten von uns zu tragen sind oder wir die Transportkosten nach Absprache übernehmen. Wir sind daher SLVS-Verzichtskunde und berechtigt, Kosten, die uns von einem durch den Besteller beauftragten Spediteur für eine Transportversicherung gestellt werden oder sonstige vom Besteller veranlasste SLVS-Kosten diesem in Rechnung zu stellen. Der Besteller hat vor jeder Rücksendung die Modalitäten der Rücksendung und der Versicherung mit uns zu besprechen.

VI. Eigentumsvorbehalt

a. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenkosten Eigentum der Schwer Fittings GmbH. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller nicht berechtigt, die gelieferten Waren zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

b. Sollte der Besteller durch Verbindung einer beweglichen Sache, durch Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der Ware werden, so überträgt er vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen das Eigentum an der entstandenen Sache auf die Schwer Fittings GmbH zur Sicherung ihrer Forderung. Gleichzeitig vereinbaren die Parteien bereits jetzt, daß der Besteller die Sache für die Schwer Fittings GmbH unentgeltlich verwahrt. Der Besteller ist berechtigt, die Ware bzw. die hieraus hergestellte neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegenüber Dritten werden in Höhe des ursprünglichen Rechnungsbetrages sicherheitshalber an die Schwer Fittings GmbH abgetreten, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf. Die Schwer Fittings GmbH nimmt die Abtretung an. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Schwer Fittings GmbH nachkommt, ist er ermächtigt, die Forderung gegen den Dritten für Rechnung der Schwer Fittings GmbH einzuziehen. Schwer Fittings GmbH ist jedoch berechtigt, die auf Verlangen vom Besteller zu benennenden Dritten vom Forderungsübergang zu benachrichtigen und die Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Schwer Fittings GmbH ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die gelieferten Waren herauszuverlangen und anderweitig darüber zu verfügen. Die Ausübung dieses Rechts gilt im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag. Sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist, wird Schwer Fittings GmbH mit angemessener neuer Frist erneut an den Besteller liefern.

c. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes, hat der Besteller Schwer Fittings GmbH sofort schriftlich hierüber zu informieren und den Dritten unverzüglich auf die Eigentumsrechte der Schwer Fittings GmbH hinzuweisen.

VII. Beschaffenheitsvereinbarung, Rügepflicht und Sachmängelrechte

a. Für alle Waren der Schwer Fittings GmbH ist bei einem Einschichtbetrieb eine mangelfreie Betriebsdauer von einem Jahr nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbart, bei einem Zweischichtbetrieb 6 Monate und bei einem Dreischichtbetrieb 3 Monate.

b. Der Besteller hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und Schwer Fittings GmbH alle Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Feststellung anzuzeigen. Die Sachmängelrechte verjähren 12 Monate nach Gefahrübergang.

c. Alle Teile die innerhalb von 12 Monaten seit Gefahrübergang und innerhalb der vereinbarten Betriebsdauer infolge eines, vor Gefahrübergang liegenden Umstandes (insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, mangelnder Qualität der Baustoffe oder der Ausführung) schadhaft werden, werden nach dem Ermessen der Schwer Fittings GmbH unentgeltlich ausgebessert oder ersetzt. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Schwer Fittings GmbH über. Für die ersetzten oder nachgebesserten Stücke wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den Liefergegenstand. Im Fall der Nachbesserung verlängert sich die Gewährleistungspflicht um die für die Nachbesserungsarbeiten erforderliche Zeitspanne.

d. Der Besteller ist nicht berechtigt, auf Kosten der Schwer Fittings GmbH Mängel selbst oder durch Dritte zu beheben, es sei denn, Schwer Fittings GmbH hat die Mängel in der eingeräumten gesetzlichen Nachfrist nicht beseitigt. Dem Besteller ist eine Mängelbeseitigung auch ohne Fristsetzung gestattet, wenn diese wegen einer Gefährdung der Betriebssicherheit dringend erforderlich oder Schwer Fittings nicht zur sofortigen Beseitigung des Mangels in der Lage ist.

e. Kommt Schwer Fittings GmbH der Mängelbehebung nicht nach, obwohl ihm der Besteller eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat, oder ist die Mangelbehebung fehlgeschlagen, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

f. Für Schadensersatzansprüche gilt VIII.

VIII. Haftung

Schwer Fittings GmbH haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ihr oder einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen beruhen. Von dieser Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) es sei denn, es handelt sich um nicht vorhersehbare oder nicht vertragstypische Schäden. Von dieser Haftungsbegrenzung sind ferner ausgenommen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung wird nicht begrenzt, soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privatgenutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird.

IX. Schutzrechte

Bei Sonderanfertigungen übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, daß durch die Herstellung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wird Schwer Fittings die Herstellung des betreffenden Artikels aufgrund eines Schutzrechtes untersagt, so ist diese berechtigt, die Herstellung sofort einzustellen und vom Besteller Ersatz für die aufgewendeten Kosten zu verlangen. Der Besteller ist verpflichtet, eventuelle Schäden oder Ersatzansprüche, die aufgrund der Verletzung des Schutzrechts entstehen, in voller Höhe zu ersetzen.

X. Ergänzende Bestimmungen

a. Die handelsüblichen Freimaß - Toleranzen (DIN 7168 mittel DIN 3141 R 2) sind vorbehalten

b. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlungen ist 78588 Denkingen (Württemberg).

c. Gerichtsstand: Amtsgericht Spaichingen bzw. Landgericht Rottweil a. N.

d. Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine oder mehrere Klauseln unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden den Vertrag alsdann mit einer wirksamen Ersatzregelung durchführen, die dem mit der weggefallenen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Schwer Fittings GmbH · Geschäftsführung: Marco Schwer · D-78588 Denkingen · HRB 460 569 Amtsgericht Stuttgart 1 · USt.-IdNr. DE811729673 · Stand: 01.05.2020